ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASEGO GmbH

1. Angebote, Vertragsschluss und Preise

1.1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.

1.2. Massgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung von ASEGO und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen Bestätigung von ASEGO.

1.3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und/oder Handelsrecht, sondern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.

1.4. Massgebend sind die von ASEGO genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

1.5. Die Preise verstehen sich ab Sitz von ASEGO.

1.6. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde.

2. Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang

2.1. Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus von ASEGO verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

2.3. Wird die von ASEGO geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Massnahmen – jeweils auch bei Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so ist ASEGO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

2.4. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Sitz von ASEGO. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem ASEGO die Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses; dies gilt auch dann, wenn ASEGO auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder durch eigenes Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen haben. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die ASEGO nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Beförderung durch eigenes Personal gilt die Haftungsregelung in Ziffer 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.5. Teillieferungen sind zulässig.

3. Gewährleistung

3.1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet ASEGO die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort aufgeführten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt ausser Betracht.

3.2. ASEGO gewährleistet, dass die Software auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäss aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte Programme.

3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme der Leistungen von ASEGO. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ASEGO beruhen.

3.4. Erweist sich Software im Sinne von Ziffer 1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft, erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfrist, die mit der Übergabe der Software beginnt, eine Rücknahme der gelieferten Software durch ASEGO und ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft und gelingt es ASEGO nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde nach seiner Wahl – bei Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen – die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadenersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung sowie des Ersatzes von vergeblichen Aufwendungen.

3.5. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass Software den speziellen Anforderungen des Kunden oder Nutzers genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software bezw. Hardware, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

3.6. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben gerügt werden. Versteckte Mängel können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Entdeckung ebenfalls schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben angezeigt werden. Für die Fristberechnung gilt der Tag der Anlieferung und der Tag des Einganges der Mängelrüge.

3.7. Bei der Lieferung von Computern, Druckern, Plottern, Bildschirmen und anderen EDV-Sachen (Hardware) sowie bei nicht eigens für den Kunden erstellten Programmen (Standard-Software) ist ASEGO bei berechtigten und rechtzeitigen Rügen nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – gegen Rückgabe der beanstandeten Vertragsgegenstände – verpflichtet; erst nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Wahl – bei Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen – die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadenersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung sowie des Ersatzes von vergeblichen Aufwendungen.

3.8. Eine Eigenbeseitigung des Mangels durch den Kunden erkennt ASEGO nur an, wenn vorher deren grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Mangel, sowie die Höhe des vom Kunden gewünschten Abzuges vom Kaufpreis ausdrücklich abgestimmt worden ist.

3.9. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Hardware, Standard- und Anpassungs-Software bei Ablieferung der Vertragsgegenstände. Bei Individual-Software beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme.

3.10. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder Dritte an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und Störungen, die auf Bedienungsfehler bezw. unsachgemässe Handhabung, aussergewöhnliche Beanspruchung und aussergewöhnlich lange Benutzung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung von nicht vom Hersteller oder ASEGO empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen, auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind. 4. Haftung 4.1. ASEGO haftet nur für Schäden, die von ASEGO, ihren gesetzlichen Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Diese Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.2. Die Haftung von ASEGO, ihren gesetzlichen Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen ist im Falle der leichten Fahrlässigkeit summenmässig beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung.

4.3. Unter dieser Einschränkung haftet ASEGO nicht für die korrekte Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets, die nicht im Verantwortungsbereich von ASEGO oder deren Erfüllungsgehilfen liegen.

4.4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet ASEGO nur, wenn

4.4.1. deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig von Organen und Leitenden Mitarbeiter sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen von ASEGO herbeigeführt wurde und
4.4.2. der Anwender die Daten im 3-Generationen-System sowie mindestens in einer Monatsspeicherung gesichert hat und
4.4.3. der Verlust nicht durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über Netzknoten der Telekommunikationsdiensteanbieter oder durch die Verwendung von nicht von ASEGO geprüfter Programme in Kontakt mit der Software kommen.

4.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (3-Generationen-System und Monatsspeicherung) eingetreten wäre. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet ASEGO jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationdiensteanbieter oder durch die Verwendung von nicht von ASEGO geprüften Programmen in Kontakt mit der Software kommen.

4.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ASEGO.

5. Urheberschaft an Software

5.1.1. ASEGO-Software

Der Anwender darf die ASEGO-Software in der jeweiligen Betriebsstätte unbegrenzt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Programms durch die in der Betriebsstätte beschäftigten Mitarbeiter notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen auch die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

5.1.2. Software von Drittanbietern Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

5.2. Der Kunde kann zudem eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.

5.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmässige Sicherung des gesamten Datenbestands einschliesslich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

5.4. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

5.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.

5.6. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

5.6.1. Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
5.6.2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf Rechnern verschiedener Betriebsstätten ist unzulässig. Möchte der Anwender die ASEGO-Software in mehreren Betriebsstätten zeitgleich einsetzen, muss der Anwender eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
5.6.3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Betriebsstätten übergreifenden Netzwerkes oder eines sonstigen Betriebsstätten übergreifenden Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms in mehreren Betriebsstätten geschaffen wird. Möchte der Anwender die ASEGO-Software innerhalb eines mehrere Betriebsstätten umfassenden Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss der Anwender ASEGO den Kaufpreis für entsprechende Vervielfältigungsstücke entrichten, dessen Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Betriebsstätten bestimmt. Die zu entrichtende Netzwerkgebühr wird ASEGO dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser ASEGO den geplanten Netzwerkeinsatz einschliesslich der Anzahl der angeschlossener Betriebsstätten schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der entsprechenden Betriebsstätten-Gebühr zulässig.

5.7. Dekompilierung und Reverse-Engineering Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschliesslich einer Programmänderung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig.

5.8. Weitergabe von Software

5.8.1. Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien von Software und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien.
5.8.2. Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.
5.8.3. Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
5.8.4. Ziffer 6 bis 5.6.3 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung von Software oder von Teilen der Software ist ausgeschlossen.
5.8.5. Für die Weitergabe von Software durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers.

5.9. Andere Rechte

5.9.1. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteten Fassungen zu verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemässer Benutzung der Software entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erhalten werden.
5.9.2. Nach Verfügbarkeit einer neuen Version von Software hat der Kunde das Recht, die Software gegen entsprechende Vertragsgegenstände der neuen Version zu einem von ASEGO listenmässig angegebenen Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt die Software als ganzes, wie sie vom Kunden erworben wurde. Am Tag des Umtausches erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der jeweiligen alten Programmstände der Software.

6. Installation von Software durch ASEGO

6.1. Nimmt ASEGO aufgrund gesonderten Auftrags die Installation von Software vor, werden nach der Installation Betriebsabnahmetests durchgeführt. Hierzu gehören eine Überprüfung und Vollständigkeitskontrolle der Software und Dokumentation, Durchschnittsbeschaffenheit-Performencetests bei Standard- und Anpassungs-Software sowie Tests des störungsfreien Wiederanlaufs der Programme nach einem Abbruch.

6.2. Ein Verzicht auf die Tests oder auf einzelne Testphasen durch den Kunden fällt in seinen Risikobereich und berechtigt nicht zu einer An- bezw. Abnahmeverweigerung.

6.3. Verzögert der Kunde die Betriebsabnahmetests, kann ASEGO dem Kunden eine Frist von 7 Tagen setzen, innerhalb der die Tests durchzuführen sind. Schweigt der Kunde auf diese Aufforderung, so gilt dies als Billigung der Installation der Software.

7. Zahlung 7.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die gelieferten Waren sofort ohne Abzug in bar zu zahlen.

7.2. Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach Abzug eventueller Gutschriften ergebenden Bruttobetrag gewährt.

7.3. Die Entgegennahme von Wechseln, die ASEGO grundsätzlich ablehnen, bedarf stets einer besonderen Vereinbarung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Derartige Spesen und Kosten sind sofort fällig.

7.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn ASEGO darüber endgültig verfügen können. Zahlungen per Verrechnungsschecks gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto von ASEGO als geleistet.

7.5. Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

7.6. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor oder lag bei Vertragsschluss mangelnde Bonität vor, die ASEGO aber aus Gründen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, die ASEGO nicht zu vertreten hat, so ist ASEGO berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch wenn bereits Wechsel oder Schecks angenommen wurden. ASEGO ist in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dem Verlangen binnen einer von ASEGO gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist ASEGO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. ASEGO behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten ASEGO-Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

8.2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

9. Rücknahme

Soweit ASEGO Vertragsgegenstände zurücknimmt, deren Rückgabe ASEGO nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie Vertragsgegenstände in Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

10.1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2. Alleiniger Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von ASEGO.

10.3. Sofern der Anwender Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Bremen als Gerichtsstand vereinbart.

10.4. Dem Kunden ist bekannt, dass im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen von ASEGO personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer verzichtet auf eine Benachrichtigung nach dem BDSG.

10.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

10.6. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.